AGB Bautrockner Hamburg 24 ein Unternehmen von Koch & Koch

A) Allgemeine Bestimmungen

A.1 Geltungsbereich:
A.1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Koch & Koch / Bautrockner Hamburg 24 erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB werden Bestandteil aller
Verträge, die der Verwender mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen und
Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den
Vertragspartner ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung.
A.1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verwender auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
A.1.3 Abweichende Vereinbarungen gelten im Zweifel nur für den konkret vereinbarten Fall und bedürfen einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
A.2 Angebot, Leistungsumfang, Vertragsabschluss
A.2.1 Alle Vertragsangebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Für mündlich erteilte
Auskünfte unserer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr. Bestellungen und Aufträge kann der Verwender
innerhalb von 14 Tagen annehmen.
A.2.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner ist ausschließlich der schriftlich
geschlossene Kauf-, Werk- oder Mietvertrag unter Einbeziehung dieser AGB maßgeblich. Mündliche Zusagen
des Verwenders vor Abschluss des Kauf-, Werk- oder Mietvertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche
Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
A.2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern
oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verwenders nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden
zu treffen.
A.2.4 Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Zulässig ist auch die Übersendung
eines unterzeichneten Auftrags-/Bestellformulars in elektronischer Form (pdf./jpg.-Datei etc.). Darüber hinaus ist
die elektronische Form ausgeschlossen.
A.3 Preise und Zahlungsbedingungen
A.3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehroder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
A.3.2 Die Preise gelten ab Lager ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportkosten.
A.3.3 Werden Änderungswünsche des Vertragspartners berücksichtigt, so werden die hierdurch entstehenden
Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
A.3.4 Soweit keine ausdrücklich anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
A.3.5 Gegenüber Unternehmern berechnen wir bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir bei Zahlungsverzug
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.
A.3.6 Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Schecks und eingereichte Wechsel gelten erst
nach erfolgter Einlösung als Zahlung.
A.3.7 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zur Zurückbehaltung unserer Lieferungen, auch aus anderen
Aufträgen, berechtigt.
A.4 Liefer-/Ausführungsfrist
A.4.1 Die Angabe eines Liefer-/Ausführungszeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich
angemessen, wenn der Vertragspartner die seinerseits erforderliche Mitwirkungshandlung verzögert oder
unterlässt. Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
A.5 Eigentumsvorbehalt
A.5.1 Der Verwender behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen
Zahlung vor.
A.5.2 Der Vertragspartner ist zu einem Weiterverkauf der verkauften Waren im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs befugt. Die aus einem Verkauf entstehenden Forderungen oder solche Forderungen, die an die
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, tritt er bereits jetzt
sicherungshalber an den Verwender ab. Der Verwender ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an den
Verwender abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf kann nur im Verwertungsfall
erfolgen.
A.5.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Sicherungsübereignung, Verpfändung,
Vermietung der Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Die aus einer Vermietung
entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner hiermit an den Verwender ab.
A.5.4 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie
unverzüglich auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und den Verwender darüber informieren, um ihm die
Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Vertragspartner dem Verwender.
A.6 Gewährleistung
A.6.1 Die Gewährleistungspflicht des Verwenders ist im Rahmen eines Kaufgeschäfts wie folgt beschränkt:
A.6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung neu hergestellter Sachen
gegenüber Unternehmern ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
A.6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände gegenüber Verbrauchern ein
Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
A.6.4 Der Verwender behält sich gegenüber Unternehmern das Recht vor, etwaige Mängel durch Reparatur oder
Ersatzlieferung (nach Wahl des Verwenders) kostenfrei zu beseitigen. Sollten mehrere Nachbesserungsversuche
fruchtlos bleiben oder sollte eine dem Verwender gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung, durch dessen
Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht.
A.6.5 Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt gegenüber Unternehmern unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung von Sachmängel.
A.6.6 Die Gewährleistungspflicht des Verwenders ist im Rahmen eines Werksgeschäfts wie folgt beschränkt:
A.6.6.1 Bei Werkleistungen, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen
zum Gegenstand haben, ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt.
A.6.6.2 Etwaige Mängel beseitigt der Verwender durch Reparatur oder Neuherstellung des Werkes (nach Wahl
des Verwenders) kostenfrei. Sollten mehrere Nachbesserungsversuche fruchtlos bleiben oder sollte eine dem
Verwender gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung, durch dessen Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat
der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht.
A.6.7 Die Gewährleistungspflicht des Verwenders ist im Rahmen eines Vermietungsgeschäfts wie folgt
beschränkt:
A.6.7.1 Die Gewährleistung des Verwenders beschränkt sich auf die Beseitigung eines Mangels der Mietsache.
A.6.7.2 Der Vertragspartner ist zur Minderung des Mietzinses nicht berechtigt. Das gesetzliche Recht des
Vertragspartners zur Selbstvornahme bleibt unberührt.
A.7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
A.7.1 Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt.
A.7.2 Jegliche Haftung des Verwenders wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und
Erfüllungsgehilfen beschränkt.
A.7.3 Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wesentlicher Vertragspflichten und bei einer
zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Verwender auch bei leichter Fahrlässigkeit. In
diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden
begrenzt A.8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
A.8.1 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.

B) Sonderbedingungen Gerätevermietung
B.1 Beginn und Ende der Mietzeit
B.1.1 Die Mietzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mietsache zur Abholung durch den Verwender bereit
gestellt wird oder – soweit vereinbart – an den Vertragspartner ausgeliefert wird.
B.1.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Lieferschein bei Anlieferung /Rückgabe der Mietsache zu
unterzeichnen. Soweit dies nicht möglich ist, verpflichtet sich der Vertragspartner den ihm übersandten
Lieferschein unverzüglich unterzeichnet zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, so erkennt der Vertragspartner den
Lieferschein als inhaltlich richtige und rechtsverbindliche Rechnungsgrundlage an.
B.1.3 Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Vertragspartner nach
Ausgebrauch der Mietsache dem Verwender schriftlich die Freigabe zu melden. Erfolgt der Eingang der
Freimeldung nach 12 Uhr mittags, so endet der Mietvertrag am darauf folgenden Werktag. Geht die Freimeldung
freitags nach 12 Uhr ein, so endet der Mietvertrag am darauf folgenden Montag.
B.1.4 Für den Fall der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mietzeit durch den Vertragspartner ist der
Verwender berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Tag den vereinbarten Mietzins zu berechnen. Darüber
hinausgehende Rechte des Verwenders wegen der verspäteten Rückgabe bleiben unberührt.
B.1.5 Werden bei der Rückgabe oder Rücknahme Schäden, eine Wartungsbedürftigkeit oder sonstige Mängel an
der Mietsache festgestellt, welche der Vertragspartner zu vertreten hat und insbesondere auf die Verletzung
vertraglicher Pflichten des Vertragspartners oder auf die Beschädigung der Mietsache während der Mietdauer
zurückzuführen sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Reparatur- und
Wartungsarbeiten zu tragen. Um die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietverhältnis. Der Verwender
prüft die Mietsache bei Rücknahme und wird den Vertragspartner über Art und Umfang festgestellter Schäden
unverzüglich informieren (Rücknahme/Prüfprotokoll).
B.1.6 Bei Rückgabe der Mietsache sind Energieträgermengen vom Verwender nicht zu vergüten.
B.2 Übergabe / Überlassung der Mietsache
B.2.1 Der Verwender hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen
Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung / Absendung geht die
Gefahr der Beförderung auf den Vertragspartner über.
B.3 Verlust der Mietsache
B.3.1 Der Vertragspartner hat die Mietsache gegen Diebstahl, Feuer, Einbruch-und Wasserschäden zu sichern.
Der Einschluss der Mietsache in die entsprechende Versicherung des Vertragspartners bzw. die
Betriebshaftpflichtversicherung ist Sache des Vertragspartners.
B.3.2 Der Vertragspartner übernimmt die volle Verantwortung für die Mietsache. Er trägt die Gefahr des
Verlustes, des Diebstahls und sämtlicher Beschädigungen der Mietsache. In einem solchen Fall ist der
Verwender berechtigt, Schadensersatzansprüche in Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlustes oder
Diebstahls der Mietsache, geltend zu machen. Soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass der Schaden
geringer ist, ist der Verwender auf jeden Fall berechtigt, 50% des Neuwertes der Mietsache zu berechnen. Die
Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche, insbesondere durch entgangene
Mieteinnahmen, bleibt dem Verwender vorbehalten. Schadensersatzansprüche sind sofort zur Zahlung fällig.
B.3.3 Die Verantwortung des Vertragspartners für die Mietsache endet erst bei Rückgabe bzw. mit Abholung
durch den Verwender.
B.4 Sorgfaltspflichten des Vertragspartners
B.4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet,
B.4.1.1 die Mietsache bestimmungsgemäß und fachgerecht zu nutzen,
B.4.1.2 für die sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen,
B.4.1.3 den Verwender bei einem Ausfall der Mietsache sofort zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist nicht
berechtigt eigene Reparaturversuche zu unternehmen. Kosten hierfür hat der Vertragspartner zu tragen.
B.4.1.4 die Mietsache bei Beendigung der Mietzeit im ursprünglichen Zustand mit sämtlichem Zubehör
zurückzugeben.
B.5 Sonstige Pflichten des Vertragspartners
B.5.1 An der Mietsache dürfen keinerlei Änderungen vorgenommen werden.
B.5.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet Änderungen des Ortes der Aufstellung der Mietsache mitzuteilen.
Werden Geräte durch den Verwender auf Baustellen angeliefert bzw. aufgestellt, dürfen die Geräte nur mit
Zustimmung des Verwenders an anderen Baustellen eingesetzt werden.
B.5.3 Alle Betriebskosten der Mietsache trägt der Vertragspartner.
B.5.4 Bei auftretenden Fehlfunktionen, Schäden oder Ausfall der Geräte ist der Verwender unverzüglich
schriftlich zu informieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
B.5.5 Eigentumsschilder, Kennzeichen oder die Firmenbeschriftung des Verwenders an der Mietsache oder
deren Zubehör, dürfen weder entfernt noch abgeändert oder entstellt werden.
B.5.6 Die Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
B.5.7 Die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften bzw. sonstige gesetzliche Vorschriften ist Sache des
Vertragspartners, dieser hat sich selbst über die einschlägigen Vorschriften zu informieren. Eine Einweisung
oder ein Hinweis ist seitens des Verwenders nicht geschuldet.
B.5.8 Der Vertragspartner haftet gegenüber dem Verwender für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen,
durch ihn beauftragter Transportpersonen/-unternehmen sowie im Falle der Beschädigung der Mietsache für das
Verschulden von Dritten.

C) Sonstige allgemeine Bestimmungen
C.1 Gerichtsstand
C.1.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verwenders. Ist der
Vertragspartner Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
C.2 Erfüllungsort
C.2.1 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden
Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht ist der Sitz des Verwenders.
C.3 Sonstige Bestimmungen
C.3.1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Abänderung dieser Schriftformklausel.
C.3.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt den
Bestand der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten ergänzend diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 08/2019

Unterschrift Kunde

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